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   LAG Schleswig-Holstein, 05.10.1998 - 5 Sa 309/98   

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https://dejure.org/1998,12306
LAG Schleswig-Holstein, 05.10.1998 - 5 Sa 309/98 (https://dejure.org/1998,12306)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05.10.1998 - 5 Sa 309/98 (https://dejure.org/1998,12306)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 05. Oktober 1998 - 5 Sa 309/98 (https://dejure.org/1998,12306)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung einer Verkäuferin, die eine Kundin im Reklamationsgespräch beleidigt hat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, Beleidigung

  • RA Kotz (Kurzinformation)

    Bestell-Einkauf auf Kosten des Chefs kann mit Kündigung enden!

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • ArbG Stuttgart, 27.06.2002 - 9 Ca 131/01

    Unwirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - Feststellung der

    Der Kläger hätte auch nicht aus vertretbaren Gründen annehmen können, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig und werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. hierzu etwa BAG, 06.02.1997, 2 AZR 38/96, NV, LAG Schleswig, AuA 1999, 229).
  • ArbG Krefeld, 11.12.2008 - 1 Ca 1980/08

    Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung und Bedrohung

    In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass die grobe Beleidigung eines Kunden des Arbeitgebers ein Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann (BAG, Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 418/01 - NZA 2003, 1295; LAG Hamm, Urteil vom 22.11.2001 - 17 Sa 1178/01 - AuR 2002, 196; LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.10.1998 - 5 Sa 309/98 - LAGE Nr. 122 zu § 626 BGB; APS/Dörner, 3. Aufl., § 626 BGB Rn. 226).
  • BAG, 11.05.1999 - 4 AZN 54/99
    Die Beschwerde der Klägern gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 5. Oktober 1998 - 5 Sa 309/98 - wird als unzulässig verworfen.
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